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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2010 aufgehoben

§ 2 - EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung (EGVerfVerbDV)

V. v. 31.08.2005 BGBl. I S. 2614; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 7825-3-1 Futtermittel
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§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften



Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,

2.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,

3.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befördert,

4.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere herstellt,

5.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel während der Lagerung, des Transports oder der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind,

6.
als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder nicht richtig transportiert,

7.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt oder

8.
ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.





 

Frühere Fassungen von § 2 EGVerfVerbDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 737
aktuell vorher 31.12.2005Artikel 3 Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3707
aktuellvor 31.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EGVerfVerbDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGVerfVerbDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGVerfVerbDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
V. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 737
Artikel 1 EGVerfVerbDVÄndV
... Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „(ABl. ...

Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Artikel 3 FuttMÄndV Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
...  1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften Nach § 58 Abs. 3, 4 ... Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt." 2. Der bisherige § 2 wird neuer § 3; in ihm wird der Satz 2 aufgehoben.  ...