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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2010 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts (EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung - EGVerfVerbDV)

V. v. 31.08.2005 BGBl. I S. 2614; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 7825-3-1 Futtermittel
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot



In Anhang IV Teil II Buchstabe A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17) geändert worden ist, genannte Futtermittel, bei denen im Rahmen futtermittelrechtlicher Untersuchungen Knochenfragmente nachgewiesen worden sind, dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass trotz nachgewiesener Knochenfragmente Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien nicht bestehen.




§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften



Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,

2.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,

3.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befördert,

4.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere herstellt,

5.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel während der Lagerung, des Transports oder der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind,

6.
als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder nicht richtig transportiert,

7.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt oder

8.
ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.




§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.