Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 EGVerfVerbDV vom 31.12.2005

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EGVerfVerbDV, alle Änderungen durch Artikel 3 FuttMÄndV am 31. Dezember 2005 und Änderungshistorie der EGVerfVerbDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EGVerfVerbDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 2 EGVerfVerbDV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
Art 3 V v 22.12.2005 BGBl. I 3707
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften


vorherige Änderung

 


Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,

2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,

3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befördert,

4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere herstellt,

5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel während der Lagerung, des Transports oder der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind,

6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder nicht richtig transportiert,

7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt oder

8. ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)