1§
285 Nummer 9, §
286 Absatz 5 Satz 1, §
289 Absatz 2 Nummer 5, §
314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und §
315 Absatz 2 Nummer 4 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die bis zum 4. August 2009 geltenden Fassungen der §
285 Nummer 9, §
286 Absatz 5 Satz 1, §
289 Absatz 2 Nummer 5, §
314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und §
315 Absatz 2 Nummer 4 des
Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509