Artikel 72 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Artikel 72


Artikel 72 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils in Bezug genommenen Bestimmungen des Investmentgesetzes sind die bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassungen dieser Bestimmungen.

(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 934 m.W.v. 19. Juli 2014

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Frühere Fassungen von Artikel 72 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 7 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 22.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 72 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 72 EGHGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGHGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 4 FiMaAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... bisherige zweite Artikel 71 (Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz) wird Artikel 72 ...


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