(1) Die in §
8b Absatz 2 Nummer 8, §
285 Nummer 26, §
290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und §
314 Absatz 1 Nummer 18 des
Handelsgesetzbuchs jeweils in Bezug genommenen Bestimmungen des
Investmentgesetzes sind die bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassungen dieser Bestimmungen.
(2) §
285 Nummer 26, §
290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, §
314 Absatz 1 Nummer 18 und §
341b Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
AIFM-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934