Artikel 76 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Achtunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz
Artikel 76

Achtunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz

Artikel 76


Artikel 76 hat 1 frühere Fassung

1§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 28. Juli 2015 BGBl. I S. 1400 m.W.v. 1. Januar 2016



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