1§
241a Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bürokratieentlastungsgesetzes vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§
241a Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.