Änderung § 52a Bundeswahlgesetz vom 01.01.2022

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§ 52a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 52a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021


(Text neue Fassung)

§ 52a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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