Dritter Abschnitt - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 12 Wahlrecht
§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
§ 15 Wählbarkeit

Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 12 Wahlrecht


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3.
nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) 1Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

1.
nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder

2.
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

2Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. 3Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.

(3) 1Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1

1.
für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,

2.
für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,

3.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.

(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 27. April 2013 BGBl. I S. 962 m.W.v. 3. Mai 2013

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§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze G. v. 18. Juni 2019 BGBl. I S. 834 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 14 Ausübung des Wahlrechts


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)
durch Briefwahl

teilnehmen.

(4) 1Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) 1Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze G. v. 18. Juni 2019 BGBl. I S. 834 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 15 Wählbarkeit


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 394 m.W.v. 21. März 2008



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