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§ 6 - Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3438; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Erhebungsmerkmale



(1) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt G nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind

1.
monatlich:

a)
Umsatz,

b)
Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

2.
jährlich:

a)
Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

b)
tätige Personen nach Personalaufwand:

aa)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb)
Summe der Entgelte,

cc)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd)
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;

c)
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

aa)
Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

bb)
Handelsumsätze nach Produktarten,

cc)
sonstige betriebliche Erträge,

dd)
Subventionen,

ee)
Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

ff)
Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,

gg)
Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,

hh)
Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,

ii)
betriebliche Steuern und Abgaben;

d)
Investitionen

aa)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,

bb)
Verkauf von Sachanlagen;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den gesamten Bruttoinvestitionen (aus Buchstabe d Doppelbuchstabe aa) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

3.
zusätzlich fünfjährlich

a)
in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

b)
in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken werden der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken erfasst.

(2) Erhebungsmerkmale für die Erhebungen in Abschnitt I nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind

1.
monatlich:

a)
Umsatz,

b)
Zahl der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst;

2.
jährlich:

a)
Zahl der Arbeitsstätten des Unternehmens,

b)
tätige Personen nach Personalaufwand:

aa)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb)
Summe der Entgelte,

cc)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd)
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;

c)
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

aa)
Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

bb)
sonstige betriebliche Erträge,

cc)
Subventionen,

dd)
Aufwendungen für Handelsware sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

ee)
Aufwendungen für Dienstleistungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,

ff)
Wert der Bestände an Handelsware, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an selbst hergestellten oder bearbeiteten Halb- und Fertigerzeugnissen am Anfang und Ende des Berichtsjahres,

gg)
Aufwendungen für Pachten, Mieten und Leasing,

hh)
betriebliche Steuern und Abgaben;

d)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;

bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Ländern werden die Angaben zu der Zahl der tätigen Personen (aus Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), zur Summe der Entgelte (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) und zu den Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Buchstabe d) auch in der Unterteilung nach Ländern erfasst.





 

Frühere Fassungen von § 6 HdlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 HdlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HdlStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 2 ELENAAufhG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 7 StatRVereuAnpG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... Euro in Abteilung 47; 5. 50.000 Euro in Abschnitt I." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...