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§ 3 - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMI-ArbSchGAnwV)

V. v. 08.02.2000 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
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§ 3 Tätigkeiten



Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Bundesamt für Verfassungsschutz, bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivilschutzes beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, z. B. bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen oder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), z. B. Übungen unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 3 BMI-ArbSchGAnwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMI-ArbSchGAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMI-ArbSchGAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMI-ArbSchGAnwV Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
... der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist ...