Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMI-ArbSchGAnwV)

V. v. 08.02.2000 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
|

§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes



(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.



 

Zitierungen von § 4 BMI-ArbSchGAnwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMI-ArbSchGAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMI-ArbSchGAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BMI-ArbSchGAnwV Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
... Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 4 von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen ...