Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§
35 des Gesetzes) unter Hinweis auf §
33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:
- 1.
- die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
- 2.
- die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
- 3.
- den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
- 4.
- den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 ErbStDV Anwendung der Verordnung (vom 17.08.2015) ... Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht. (3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, ...
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 2 StRAnpV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ... (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ... 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, ...