§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
(1)
1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (
§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
- 1.
- eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
- 2.
- Erbscheine,
- 2a.
- Europäische Nachlasszeugnisse,
- 3.
- Testamentsvollstreckerzeugnisse,
- 4.
- Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
- 5.
- Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
- 6.
- beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.
3Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen.
4Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
- 2.
- das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
- 1.
- den Beruf und den Familienstand des Erblassers,
- 2.
- den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
- 3.
- die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,
- 4.
- die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
- 5.
- später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
- 1.
- wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist,
- 2.
- bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
- 3.
- wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
- 4.
- 1wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
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interne Verweise§ 12 ErbStDV Anwendung der Verordnung (vom 17.08.2015) ... anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. (2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom ... 2014 entsteht. (3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 ... anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht. (4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 16 LPartStAnpG Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in ... Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners". 3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten)" durch die ... anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. (2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen ... durch das Wort „Sterberegister" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sterbebuchnummer" durch die Wörter „Nummer des ... Aufenthalt haben." 4. Die Muster 1 bis 5 (§§ 1, 3, 4 und 7 ErbStDV) werden wie folgt geändert: a) In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) wird ... ersetzt. c) In den Mustern 1, 2 und 5 (§§ 1, 3 und 7 ErbStDV) wird jeweils die Angabe „Sterbebuch-Nr." durch die Angabe ...
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 2 StRAnpV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ... die Wörter „die Identifikationsnummer," eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern ... „(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 ... „Name und Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt. 8. Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Name, Vorname" ...
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