1Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
2Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung.
3Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629