§ 11b - Patentverordnung (PatV)

V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle


§ 11b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls einzureichen. 2Die Änderungen sind in einem separaten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. 3Der Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 4Er hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in dem geänderten Sequenzprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. 5In dem geänderten Sequenzprotokoll ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenzprotokoll verwendete Nummerierung der Sequenzen beizubehalten. 6Soweit dies nicht möglich ist, sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu nummerieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart wurden.

(2) 1Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes dar. 2Für diese Änderung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend. 3§ 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 878 m.W.v. 1. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 11b PatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
vom 14.06.2022 BGBl. I S. 878

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11b PatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b PatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PatV Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle (vom 01.07.2022)
... und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 6 GebrMV Beschreibung (vom 01.07.2022)
... Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... als elektronisches Dokument; sprachbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle § 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle". c) Die Angabe zu Anlage 1 ... 1 (weggefallen)". 2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt: „§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; ... und etwaigen Übergangsregelungen bekannt. (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten ... 2 Satz 1 bezeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls aktualisiert werden. § 11b Geänderte und nachgereichte Sequenzprotokolle (1) Eine Änderung des ...


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