Abschnitt 5 - Patentverordnung (PatV)

V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 420-1-13 Patentrecht
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Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsregelung



Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

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§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig treten

1.
die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 32), und

2.
die Erfinderbenennungsverordnung vom 29. Mai 1981 (BGBl. I S. 525)

außer Kraft.

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Anlage 1 (aufgehoben)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle V. v. 14. Juni 2022 BGBl. I S. 878 m.W.v. 1. Juli 2022

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Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von Zeichnungen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1726 - 1727)


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019



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