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Änderung § 12 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.

(Text neue Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.