Auf Grund des §
75 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Personen, die die Prüfung nach der
Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) bestanden haben, besitzen für die Tätigkeit als Pharmaberater eine ausreichende Sachkenntnis.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.