§ 13b Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13c PflBeschauV Pflanzenpass (vom 08.09.2015) ... keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen. (3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem ...
§ 13d PflBeschauV Genehmigung ... nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. ...
§ 13g PflBeschauV Maßnahmen (vom 06.07.2013) ... Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend. (2) Die ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen. (5) Die §§ 13b , 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... verbringt, 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b , 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/a47003.htm