(1)
1Wer in Anhang V Teil A der
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat
- 1.
- den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und
- 2.
- Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.
2Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren.
3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
(2) 1Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,
- 1.
- die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und
- 2.
- die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,
abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen.
2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben
- 1.
- die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und
- 2.
- zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen
zu enthalten.
3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 13e Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt. (3) Die ...
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV ... sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen." 2. § 13e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 13e Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ...