Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach §
13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in §
13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. §
1d gilt entsprechend.
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V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953