Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13q Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13q Pflanzenbeschauverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 9. PflSchRÄndV am 28. Dezember 2011 und Änderungshistorie der PflBeschauV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13q a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 13q n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13q Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 13q Kennzeichnung


vorherige Änderung

(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards Holz für Zwecke der Verpackung behandeln und dieses in Verkehr bringen will, muss von der zuständigen Behörde registriert worden sein (Registrierung).

(2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung
einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann. Die Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmigung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Derjenige,
der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den verwendeten physikalischen Druck, zu führen. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur Kennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1.



(1) 1 Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. 2 Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. 3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. 4 Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1. die Angabe 'DE',

2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,

3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete
Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,

4. die durch
den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5. das nach Anhang II
des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(3) 1 Die Angaben müssen
von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2 Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3 Das Symbol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4 Diese Linie darf unterbrochen sein. 5 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7 In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8 Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) 1 Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1. lesbar,

2. dauerhaft und
nicht entfernbar und

3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen
der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

2 Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die
Kennzeichnung ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)