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§ 13q - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13q Kennzeichnung



(1) 1Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. 2Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. 4Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1.
die Angabe „DE",

2.
eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,

3.
die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,

4.
die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5.
das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(3) 1Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3Das Symbol nach Absatz 2 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4Diese Linie darf unterbrochen sein. 5Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 2 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) 1Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1.
lesbar,

2.
dauerhaft und nicht entfernbar und

3.
an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

2Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 13q Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
aktuellvor 28.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13q Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13q PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13s PflBeschauV Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial (vom 06.07.2013)
... Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet, 15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet, 15a. entgegen § 13s ...
Anlage 5 PflBeschauV (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q (vom 28.12.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen." 22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst: „§ 13q Kennzeichnung (1) Die ... 22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst: „§ 13q Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten ... dd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst: „7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet,".  ... 28. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 13q ) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q  ... „Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q [image:2011/2011I2933.gif|Abbildung Buchstabenkombination der zuständigen ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren." 10. § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird ... Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist." 12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet, 15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder 16. entgegen ...