(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.
- Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
- 2.
- Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
- 3.
- Härteleistungen (§§ 301, 301a),
- 4.
- Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.