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§ 300 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 300 Einsatz der Mittel



Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können.



 

Zitierungen von § 300 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 300 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 293 bis 297 -, 5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -, 6. Härteleistungen - §§ 301, 301a -, 7.  ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... (§§ 253 bis 260), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 ), 3. Härteleistungen (§§ 301, 301a), 4.  ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... bereitgestellt werden. (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 ) sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff) bereitzustellen; die ...
§ 348 LAG Zuteilung der Mittel
... Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen. (2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darlehensnehmern dem ...