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§ 258 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung



(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet:

1.
Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung.

2.
Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.

3.
Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für den Bau einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswohnung gewährt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein.

4.
Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer oder zu seinen Gunsten an den Bund abgetreten worden sind; im Falle der Verpfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewährt worden sind

1.
als Härteleistungen (§§ 301, 301a),

2.
nach § 44 des Soforthilfegesetzes,

3.
nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes,

4.
nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,

5.
nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),

6.
nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,

7.
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.

(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.

(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.

(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus.

(6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.



 

Zitierungen von § 258 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 258 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 243 bis 252 -, 2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,  ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... Mittel gewährt 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 3.  ...
§ 244 LAG Übertragbarkeit
... Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258 , 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des ...
§ 251 LAG Erfüllung des Anspruchs
... Erfüllungsbeträge außer Betracht. (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den ...
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... (4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258 , 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 ... geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258 , 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 12 II. BV Inhalt des Finanzierungsplanes
... worden ist, nach Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht entstanden anzusehen, so ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 40 RepG Behandlung von Vorausleistungen
... vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) unter entsprechender Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet. Das gleiche gilt für Aufbaudarlehen nach dem ... nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit die Hauptentschädigung zur Anrechnung nach § 258 des Lastenausgleichsgesetzes nicht ausreicht. (3) Auf den Entschädigungsanspruch ... den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zahlungen unter entsprechender Anwendung der §§ 258 , 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar 1967 ...