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Dritter Abschnitt - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Dritter Abschnitt Hauptentschädigung

§ 243 Voraussetzungen



Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von

1.
Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

2.
Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird,

3.
Vertreibungsschaden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen,

4.
Zonenschäden.


§ 244 Übertragbarkeit



Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.


§ 245 Schadensbetrag



Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:

1.
Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.

2.
Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind festgestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben festgestellten Betrag abzusetzen.

3.
Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemindert worden ist.

4.
Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für Ansprüche in solchen Währungen bestimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem Umstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes getroffen wird.

5.
Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind anzusetzen,

a)
wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit dem Betrag, mit dem sie auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umzuwerten gewesen wären; dabei ist für Ansprüche aus Kaufpreisen im Sinne des § 15a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen,

b)
im übrigen mit dem festgestellten Betrag.

Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark angesetzt.


§ 246 Schadensgruppen und Grundbeträge



(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.

(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:

SchadensgruppeSchadensbetrag in
Reichsmark RM
Grundbetrag in Euro
EUR
darin enthaltener
Erhöhungsbetrag EUR
1234
1bis 5.000der Schadensbetrag,
angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens
2.454,20-
2bis 5.5002.633,15-
3bis 6.2002.837,67-
4bis 7.2003.118,88-
5bis 8.5003.630,17153,39
6bis 10.0004.115,90230,08
7bis 12.0004.652,76281,21
8bis 14.0005.240,74357,90
9bis 16.0005.752,03460,16
10bis 18.0006.212,20562,42
11bis 20.0006.672,36664,68
12bis 23.0007.055,83690,24
13bis 26.0007.490,43715,81
14bis 29.0007.873,89715,81
15bis 32.0008.257,36766,94
16bis 36.0008.666,40818,07
17bis 40.0009.024,30818,07
18bis 44.0009.331,08818,07
19bis 48.0009.637,85869,20
20bis 53.0009.919,06920,33
21bis 58.00010.225,84971,45
22bis 63.00010.532,611.022,58
23bis 68.00010.839,391.073,71
24bis 74.00011.171,731.124,84
25bis 80.00011.529,631.175,97
26bis 86.00011.887,541.227,10
27bis 93.00012.271,011.278,23
28bis 100.00012.680,041.329,36
29bis 110.00013.165,771.380,49
30bis 2.000.00013.165,77 + 10 v.H. des 110.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro1.431,62
31über 2.000.000109.799,93 + 6,5 v.H. des 2.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro1.431,62



§ 247 Teilung des Grundbetrags



Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten.


§ 248 Zuschlag zum Grundbetrag



Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für

1.
Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

2.
Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt.

3.
Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.


§ 249 Kürzung des Grundbetrags



(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.

(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.

(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen

1.
der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,

2.
das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und

3.
das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b gemindert worden ist.

Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz

von 1 vom Hundertmit 50 vom Hundert,
von 1,1 vom Hundertmit 54 vom Hundert,
von 1,2 vom Hundertmit 58 vom Hundert,
von 1,25 vom Hundertmit 60 vom Hundert,
von 1,3 vom Hundertmit 62 vom Hundert,
von 1,4 vom Hundertmit 66 vom Hundert,
von 1,5 vom Hundertmit 71 vom Hundert,
von 1,6 vom Hundertmit 75 vom Hundert,
von 1,7 vom Hundertmit 79 vom Hundert.


(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.

(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden

1.
über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist,

2.
darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47b durchgeführte Minderungen oder ein Erlaß der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind,

3.
inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.

(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags

1.
nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,

2.
nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und

3.
nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge

jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.


§ 249a Sparerzuschlag



(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, der sich

1.
bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären, durch Anwendung des hiernach maßgebenden Umstellungssatzes,

2.
bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes

auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.

(2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Betrags führt,

1.
Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit 20 vom Hundert,

2.
Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit 80 vom Hundert,

3.
Ansprüche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hundert,

4.
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit 60 vom Hundert,

5.
sonstige privatrechtliche Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert

des Betrags der Sparanlage.

(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.

(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.

(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.


§ 249b Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes



Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt folgendes:

1.
Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammengerechneten Schadensbetrag anzuwenden.

2.
Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen,

a)
wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag,

b)
wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag.

3.
Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des Reparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist § 249a auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.


§ 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag



(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.

(2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen

1.
Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,

2.
Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen,

3.
Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.

(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.

(4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,

1.
wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt,

2.
wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt,

3.
im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht, vom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt.

Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.

(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren

1.
vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,

2.
vom jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.

(6) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.

(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:

SchadensgruppeSchadensbetrag in Reichsmark RMGrundbetrag in Euro EUR
123
1bis 5.000der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens2.454,20
2 bis 5.5002.633,15
3bis 6.2002.837,67
4bis 7.2003.118,88
5bis 8.5003.476,78
6bis 10.0003.885,82
7bis 12.0004.371,55
8bis 14.0004.882,84
9bis 16.0005.291,87
10bis 18.0005.649,78
11bis 20.0006.007,68
12bis 23.0006.365,58
13bis 26.0006.774,62
14bis 29.0007.158,09
15bis 32.0007.490,43
16bis 36.0007.848,33
17bis 40.0008.206,23
18bis 44.0008.513,01
19bis 48.0008.768,66
20bis 53.0008.998,74
21bis 58.0009.254,38
22bis 63.0009.510,03
23bis 68.0009.765,67
24bis 74.00010.046,89
25bis 80.00010.353,66
26bis 86.00010.660,44
27bis 93.00010.992,78
28bis 100.00011.350,68
29bis 110.00011.785,28
30bis 120.00012.271,01
31bis 130.00012.756,73
32bis 140.00013.216,90
33bis 150.00013.677,06
34bis 160.00014.111,66
35bis 170.00014.546,25
36bis 180.00014.955,29
37bis 190.00015.364,32
38bis 200.00015.747,79
39bis 1.000.00015.747,79 + 7 v.H. des 200.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95693 in Euro
40über 1.000.00044.380,14 + 6,5 v.H. des 1.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro


(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Gewährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde.

(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.


§ 251 Erfüllung des Anspruchs



(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und 283a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.

(2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend.

(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für den Bund mit befreiender Wirkung.

(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar geworden ist.


§ 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung



(1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung sozialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt werden.

(2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.

(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen ist, trägt der Bund.

(4) (weggefallen)

(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden können.

(6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 250 Abs. 7 Satz 2) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.

(7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.