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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 45 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 45 Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen



(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können natürlichen Personen wegen Schäden im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel und in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 2 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes Darlehen zum Existenzaufbau sowie Hausratbeihilfen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Zweiten Abschnitt und für die Schadensberechnung nach dem Dritten Abschnitt sinngemäß erfüllt sind. Darlehen zum Existenzaufbau können auch auf Grund eines Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage gewährt werden, wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11) beruht.

(2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbeihilfen können nur gewährt werden

1.
an den unmittelbar Geschädigten (§ 8) oder, falls dieser verstorben ist, an dessen Ehegatten, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des unmittelbar Geschädigten nicht dauernd getrennt gelebt haben,

und

2.
nach dem Tod des unmittelbar Geschädigten und seines Ehegatten an die Kinder des unmittelbar Geschädigten.

(3) Für Schäden im Sowjetsektor von Berlin können Darlehen zum Existenzaufbau, ferner Unterhaltsbeihilfen und Hausratbeihilfen gewährt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Personen zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Schäden dort genommen haben.

(4) Für die Anrechnung von Darlehen zum Existenzaufbau gilt § 40 Abs. 2 Satz 1.

(5) Für die Gewährung und Anrechnung von Unterhaltsbeihilfen gelten § 40 Abs. 3 und § 44.

(6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember 1976 gewährt werden; die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird.

 
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Zitierungen von § 45 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 RepG Allgemeines
... nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in den Fällen seines ...
§ 46 RepG Familiengesellschaften
... im Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel an die durch die ... Schäden betroffenen Gesellschafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Schäden im Geltungsbereich dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
...  nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes, 7. nach § 45 des Reparationsschädengesetzes. (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... 301 bis 301b LAG), d) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG ), e) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15 FlüHG); 5. ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
...  c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes , d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
...  c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes , d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
...  c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den ...