§ 69h - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters


§ 69h hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
JahrMonat
31. Januar 1952 631
29. Februar 1952 632
31. März 1952 633
30. April 1952 634
31. Mai 1952 635
31. Dezember 1952 636
31. Dezember 1953 637
31. Dezember 1954 638
31. Dezember 1955 639
31. Dezember 1956 6310
31. Dezember 1957 6311
31. Dezember 1958 640
31. Dezember 1959 642
31. Dezember 1960 644
31. Dezember 1961 646
31. Dezember 1962 648
31. Dezember 1963 6410


3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
JahrMonat
31. Januar 1949 651
28. Februar 1949 652
31. Dezember 1949 653


3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
JahrMonat
1. Februar 2012 631
1. März 2012 632
1. April 2012 633
1. Mai 2012 634
1. Juni 2012 635
1. Januar 2013 636
1. Januar 2014 637
1. Januar 2015 638
1. Januar 2016 639
1. Januar 2017 6310
1. Januar 2018 6311
1. Januar 2019 640
1. Januar 2020 642
1. Januar 2021 644
1. Januar 2022 646
1. Januar 2023 648
1. Januar 2024 6410


3.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) G. v. 19. November 2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 m.W.v. 1. Januar 2010

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Frühere Fassungen von § 69h BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010 (24.11.2010)Artikel 8 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 69h BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69h BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... „50d, 50e" durch die Angabe „50d bis 50f" ersetzt. 4. § 69h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 5 BwRefBeglG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt: „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass ... aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes". 2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt: „§ 69i Übergangsregelung aus ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters". g) Die ... zu prüfen." 51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt: „§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung ... 2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für ...


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