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§ 1 - Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)

V. v. 15.10.2003 BGBl. I S. 2083; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 424-4-9-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Zahlungswege



(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

1.
durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

2.
durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

3.
durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

4.
durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck;

5.
durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist.

(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.



 
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Frühere Fassungen von § 1 PatKostZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2022Artikel 3 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 07.02.2022 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 4 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
aktuellvor 01.12.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PatKostZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PatKostZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatKostZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PatKostZV Übergangsregelung
... die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für ... sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 4 ERVDPMAVEV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 3 PatRVuaÄndV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ...