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§ 9 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 9 (Zu den Artikeln 34, 37 Abs. 1 und Artikel 30 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften gelten.

(2) Die ärztliche Untersuchung hat vor dem Einlaufen in den Kanal zu erfolgen, und zwar

a)
für die von der Nordsee kommenden Schiffe bei Cuxhaven oder bei Brunsbüttel,

b)
für die von der Ostsee kommenden Schiffe bei Holtenau.

(3) Über die ärztliche Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen; soweit Anordnungen und Auflagen erfolgen, sind diese darin aufzunehmen.

(4) Ist eine Person an Bord, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Bazillenruhr und kann das Kanalwasser durch Ausscheidungen des Kranken infiziert werden, so hat die Verwaltung des Kanals nach Anhören des Hafenarztes alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die sich durch Entleeren von Ausscheidungen des Kranken in das Kanalwasser ergebenden Gefahren zu verhüten.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IntGesVsHfDV (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
... die an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist, haben vor dem Einlaufen in den Kanal a) bei Tage die ...
§ 12 IntGesVsHfDV (Zu den Artikeln 31 und 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
... Arzt, der die Untersuchung nach § 9 Abs. 1 vornimmt, hat unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde über jedes ...