(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften gelten.
(2) Die ärztliche Untersuchung hat vor dem Einlaufen in den Kanal zu erfolgen, und zwar
- a)
- für die von der Nordsee kommenden Schiffe bei Cuxhaven oder bei Brunsbüttel,
- b)
- für die von der Ostsee kommenden Schiffe bei Holtenau.
(3) Über die ärztliche Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen; soweit Anordnungen und Auflagen erfolgen, sind diese darin aufzunehmen.
(4) Ist eine Person an Bord, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Bazillenruhr und kann das Kanalwasser durch Ausscheidungen des Kranken infiziert werden, so hat die Verwaltung des Kanals nach Anhören des Hafenarztes alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die sich durch Entleeren von Ausscheidungen des Kranken in das Kanalwasser ergebenden Gefahren zu verhüten.