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Vorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Vorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal

§ 9 (Zu den Artikeln 34, 37 Abs. 1 und Artikel 30 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften gelten.

(2) Die ärztliche Untersuchung hat vor dem Einlaufen in den Kanal zu erfolgen, und zwar

a)
für die von der Nordsee kommenden Schiffe bei Cuxhaven oder bei Brunsbüttel,

b)
für die von der Ostsee kommenden Schiffe bei Holtenau.

(3) Über die ärztliche Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen; soweit Anordnungen und Auflagen erfolgen, sind diese darin aufzunehmen.

(4) Ist eine Person an Bord, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Bazillenruhr und kann das Kanalwasser durch Ausscheidungen des Kranken infiziert werden, so hat die Verwaltung des Kanals nach Anhören des Hafenarztes alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet erscheinen, die sich durch Entleeren von Ausscheidungen des Kranken in das Kanalwasser ergebenden Gefahren zu verhüten.


§ 10 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz, zwei lang (--.--) zu geben. Schiffe, die von der Nordsee kommen, haben schon bei der Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.

(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist, haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal ZU:

zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ..-) zu geben.

(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nachtsignal geben.


§ 11 (Zu Artikel 34 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen in den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird, dürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.


§ 12 (Zu den Artikeln 31 und 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Der Arzt, der die Untersuchung nach § 9 Abs. 1 vornimmt, hat unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde über jedes verseuchte oder seuchenverdächtige Schiff zu benachrichtigen, dem das Einlaufen in den Kanal erlaubt worden ist und das einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlagsanlage auf einer Wasserstraße im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen will. Er hat dabei die Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt und die für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen gleichzeitig mitzuteilen.


§ 13 (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Desinfektionen und sonstige Gesundheitsmaßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie Ausführung dieser Maßnahmen nach Auffassung des Hafenarztes auch bei Dunkelheit gewährleistet ist. Wenn die Desinfektion nicht vor der Erlaubnis zum Einlaufen in den Kanal durchgeführt wird, so sind die als infiziert anzusehenden Schiffsräume und Gegenstände unter sicheren Verschluß zu nehmen.

(2) Wenn ein Schiff nach Auffassung des Hafenarztes entrattet werden muß, so ist es anzuweisen, sich zum nächsten der hierfür zugelassenen Häfen (Brunsbüttel, Rendsburg oder Kiel) zu begeben.