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§ 10 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz, zwei lang (--.--) zu geben. Schiffe, die von der Nordsee kommen, haben schon bei der Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.

(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist, haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal ZU:

zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ..-) zu geben.

(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nachtsignal geben.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a IntGesVsHfDV
... 2. als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,  ...