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§ 11 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 11 (Zu Artikel 34 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen in den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird, dürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.

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Zitierungen von § 11 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a IntGesVsHfDV
...  4. als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder 5. als Kapitän entgegen ...