Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|

§ 10 (Zu Artikel 84 Abs. 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz, zwei lang (--.--) zu geben. Schiffe, die von der Nordsee kommen, haben schon bei der Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.

(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist, haben vor dem Einlaufen in den Kanal

a)
bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,

b)
bei Nacht das Schallsignal ZU:

zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang (--.. ..-) zu geben.

(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nachtsignal geben.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 10 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a IntGesVsHfDV
... 2. als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed