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§ 12 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 12 (Zu den Artikeln 31 und 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Der Arzt, der die Untersuchung nach § 9 Abs. 1 vornimmt, hat unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde über jedes verseuchte oder seuchenverdächtige Schiff zu benachrichtigen, dem das Einlaufen in den Kanal erlaubt worden ist und das einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlagsanlage auf einer Wasserstraße im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen will. Er hat dabei die Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt und die für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen gleichzeitig mitzuteilen.