§ 11 (Zu Artikel 34 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen in den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird, dürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.
interne Verweise§ 14a IntGesVsHfDV ... 4. als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder 5. als Kapitän entgegen ...
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