Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |

§ 5 Meldung zur Prüfung



(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise.

(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.

 
Anzeige