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§ 10 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 10 Ladung zur Prüfung, Versäumnis



(1) Den Studierenden ist der Prüfungstermin spätestens sieben Tage vor dem Termin gegen Bestätigung bekanntzugeben.

(2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als "nicht ausreichend".

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.

(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.

 
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Zitierungen von § 10 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TAppO Zulassung zur Prüfung
... abzuschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz ...
§ 8 TAppO Form der Prüfung
... die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest. (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam ...
§ 15 TAppO Wiederholung der Prüfung
... Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, ...