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§ 9 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 9 Prüfungstermin



Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.

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Zitierungen von § 9 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TAppO Form der Prüfung
... sollen, die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest. (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam ...