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§ 17
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 17 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999
BGBl. I S. 2162
; aufgehoben durch
§ 69
V. v. 27.07.2006
BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5
Organisation und Aufbau
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 2 Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Vorphysikum
§ 16
←
→
§ 18
§ 17 Prüfungsfächer
§ 17 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer
1.
Physik,
2.
Chemie,
3.
Zoologie,
4.
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und
5.
Allgemeine Radiologie.
Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.
§ 16
←
→
§ 18
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Zitierungen von
§ 17 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 18 TAppO Nachweise
... 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des §
17
und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder mehreren ...
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