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Unterabschnitt 2 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 2 Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Vorphysikum

§ 17 Prüfungsfächer



Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Physik,

2.
Chemie,

3.
Zoologie,

4.
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und

5.
Allgemeine Radiologie.

Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.


§ 18 Nachweise



(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

1.
mindestens ein Studienjahr (zwei Semester) Veterinärmedizin studiert,

2.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Physik,

b)
Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik,

c)
Chemie,

d)
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und

e)
Biometrie

regelmäßig und mit Erfolg, vorbehaltlich des Absatzes 2, teilgenommen hat, und

3.
an einem von der Universität durchgeführten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den Erwerb des Kleinen Latinums nachgewiesen werden.

(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den Fächern Physik, Chemie, Zoologie oder Botanik verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder mehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entsprechenden Fach § 15 Abs. 1 Satz 3.


§ 19 Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.

(2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radiologie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung solcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radioaktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.