Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |

§ 18 Nachweise



(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

1.
mindestens ein Studienjahr (zwei Semester) Veterinärmedizin studiert,

2.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Physik,

b)
Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik,

c)
Chemie,

d)
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und

e)
Biometrie

regelmäßig und mit Erfolg, vorbehaltlich des Absatzes 2, teilgenommen hat, und

3.
an einem von der Universität durchgeführten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den Erwerb des Kleinen Latinums nachgewiesen werden.

(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den Fächern Physik, Chemie, Zoologie oder Botanik verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder mehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entsprechenden Fach § 15 Abs. 1 Satz 3.

Anzeige


 

Zitierungen von § 18 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TAppO Wiederholung der Prüfung
... einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18 Abs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden unmittelbar nach der für die ...
§ 63 TAppO Zuständige Behörde
... Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18 , 21, 28, 35 und ...
§ 64 TAppO Ausnahmen
... den Vorschriften 1. des § 4, 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr ... vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden haben muss, 9. des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,  ...