§ 26 Tierzucht und Genetik
In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren angeeignet haben.
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