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Unterabschnitt 3 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 3 Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Physikum

§ 20 Prüfungsfächer



Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Anatomie,

2.
Histologie und Embryologie,

3.
Physiologie,

4.
Physiologische Chemie (Biochemie) und

5.
Tierzucht und Genetik.

Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.


§ 21 Nachweise



(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

1.
mindestens zwei Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,

2.
das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden hat,

3.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Anatomie,

b)
Histologie,

c)
Embryologie,

d)
Physiologie,

e)
Physiologischer Chemie (Biochemie),

f)
Futtermittelkunde,

g)
Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung und

h)
Klinischer Propädeutik

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

4.
an einer 70-stündigen Übung der Universität in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen hat und

5.
mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 3 teilgenommen hat.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.


§ 22 Anatomie



In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln.


§ 23 Histologie und Embryologie



In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen.


§ 24 Physiologie



In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungsphysiologie ist zu berücksichtigen.


§ 25 Physiologische Chemie (Biochemie)



In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Biochemie) haben die Studierenden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologisch-chemischen (biochemischen) und molekularbiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. Die Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.


§ 26 Tierzucht und Genetik



In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren angeeignet haben.