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§ 37 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 37 Innere Medizin



In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.

 
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Zitierungen von § 37 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 TAppO Tierartkliniken
... In den Prüfungen nach den §§ 37 , 38 und 39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen. ...