Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 38 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |

§ 38 Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie



In dem Prüfungsfach Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier auszuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäubungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen. Sie haben außerdem Kenntnisse über den ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von Geräten zur Röntgendiagnostik einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 38 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 TAppO Tierartkliniken
... In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen.  ...