Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er
- 1.
- den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden hat,
- 2.
- einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat,
- 3.
- mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus
- 4.
- mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen nach der Studienordnung der Universität teilgenommen hat.