(1) Während der Ausbildung nach §
52 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Hygienekontrolle in den Betrieben zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen.
(2) Während der Ausbildung nach §
52 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.
(3) Die Studierenden erhalten für die Ausbildung nach §
52 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach Anlage 9 und Anlage 10.